Warum brauchen Sie bzw. Ihr Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?
In der reinen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind alle für den Verein tätigen Personen (Mitarbeiter, Vorstände, Geschäftsführer etc.) versichert, für den Fall, dass ein Mitglied oder sonstiger Dritter gegen den Verein Schadenersatzansprüche stellt. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass der Verein bzw. der Club wegen eines Eigenschadens, den er selbst (unmittelbar) erlitten hat, ein Organ oder einen Mitarbeiter in Anspruch nimmt bzw. nehmen könnte.
Typische Schadenfälle in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind:
- Verlust der Gemeinnützigkeit durch fehlerhafte Behandlung von Spendengeldern
- beim Verkauf von Veranstaltungseintrittskarten wurde versehentlich der falsche Betrag in Rechnung gestellt, dem Verein entgehen dadurch Einnahmen
- ein Antrag auf Zuschuss wurde zu spät gestellt, der Verein erhält den benötigten Zuschuss nicht
- versehentlich werden Mitgliedsbeiträge nicht eingefordert
- unwirtschaftliches Handeln
- falsche Beurteilung der Rechtslage
- Zahlung überhöhter Rechnungen
Dies sind so genannte satzungsgemäße Tätigkeiten.
Passieren also Fehler aufgrund einer satzungsgemäßen Tätigkeit und dem Verein oder Dritten entsteht dadurch ein Vermögensschaden, so ist dieser über die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gedeckt.
Welchen Schutz bietet eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung?
Der Versicherungsschutz ist umfassend.
Er erstreckt sich auf Schadenersatzansprüche, die ein Mitglied oder sonstiger Dritter gegen den Verein geltend macht. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass der Verein bzw. der Club wegen eines Eigenschadens, den er selbst (unmittelbar) erlitten hat, ein Organ oder einen Mitarbeiter in Anspruch nimmt bzw. nehmen könnte.
Da es sich bei Vermögensschäden um solche Schäden handelt, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten lassen, bietet die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch Schutz für das persönliche Haftpflichtrisiko, das der Vorstand bei seiner satzungsmäßigen Tätigkeit trägt.

