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Warum eine D&O-Versicherung für den Vorstand/Geschäftsführer

 

Die besondere Haftung der Vorstände und Geschäftsführer

Aufgrund gesetzlicher Regelungen haften ehrenamtliche und hauptberufliche Geschäftsführer und/ oder Vorständen mit Ihrem Privatvermögen gegenüber dem Verein/ Verband. In diesem Punkt wird zwischen Geschäftsführern und Vorständen von Wirtschaftsunternehmen oder Vereinen nicht unterschieden. Das bedeutet somit, dass auch ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer für jedes grob fahrlässige und vorsätzliche  Verschulden einstehen müssen. Diese gesetzlich vorgegebenen Tätigkeiten können ausschließlich über eine D&O-Versicherung abgesichert werden.

Ein Beispiel stellt der § 69 der Abgabenverordnung dar. Er beinhaltet die Abführung von Steuern und Sozialabgaben. Die durch falsche Abführung entstandenen Forderungen werden grundsätzlich erstmal beim Verein geltend gemacht. Als gesetzlicher Vertreter des Vereins wird diese Schadenersatzforderung aufgrund §27 BGB auf den Vorstand übertragen, sofern dem Vorstand grob fahrlässiges oder vorsätzlich handeln angelastet werden kann. Aber Achtung, hier ist der Vorstand verpflichtet nachzuweisen, dass er keinen Fehler begangen hat (Beweislastumkehr). Bei diesem Nachweis unterstützt eine D&O Versicherung den Vorstand rechtlich.

Daneben besteht die gesamtschuldnerische Haftung. Das heißt egal, welcher Vorstand für den „Fehler“ verantwortlich ist, der Anspruchsteller kann sich einen beliebigen Vorstand auswählen, von dem er die Leistung erwartet.

Ein anderes Beispiel sind Schäden durch Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG). Hier können schon kleine Formulierungen auf einem Plakat/Flyer zu Streitigkeiten z.B. mit einem anderen Verein oder Lieferanten entstehen. Durch die Pflicht zur Kontrolle der mit solchen Aufgaben betreuten Personen, kann dem Vorstand bereits eine grob fahrlässige Handlung vorgeworfen werden, wenn er einen solchen Flyer nicht kontrolliert und es zu Schadenersatzforderungen kommt.

Die D&O- Versicherung beinhaltet grundsätzlich die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen, auch beim Vorwurf des Vorsatzes, bis dieser gerichtlich beschlossen ist. Für diese Abwehr steht eine zusätzliche Versicherungssumme von 50.000€ zur Verfügung. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Ausscheiden als Vorstand oder Geschäftsführer sind sie bis zu drei Jahren für Fehler aus ihrer Vereinstätigkeit versichert.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass zur Vereinsabsicherung auch die D&O-Versicherung für Vorstände gehört, um eine etwaige Zahlungsfähigkeit im Schadenfall sicherzustellen. Denn in den seltensten Fällen verfügen Privatpersonen über ein derartiges Vermögen und für Vereine ist der Schutz Ihrer Mitarbeiter und Vorstände selbstverständlich.

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