Die Haftung des Vorstandes
Leitungskräfte gemeinnütziger Organisationen sind zunehmend Haftungsrisiken ausgesetzt – egal ob sie hauptberuflich- oder ehrenamtlich tätig sind. Unabhängig von der Rechtsform der Organisation können Ansprüche gegen den Vorstand oder Geschäftsführer im Innen- und im Außenverhältnis entstehen.
Innenverhältnis bedeutet: wenn dem Verein durch einen Fehler des Vorstandes ein Vermögensschaden entsteht.
Außenverhältnis bedeutet: wenn einem Dritten – Außenstehenden – ein Vermögensschaden durch den Verein entsteht.)
Entsteht also dem Verein durch die Tätigkeit des Vorstandes ein Schaden, haftet der Vorstand, gegenüber dem Verein, im Falle schuldhafter Vertragsverletzung, mit seinem Privatvermögen!
Schuldhaft heißt:vorsätzlich oder fahrlässig.
Die häufigsten Verfehlungen oder Unterlassungen von Vorständen sind fahrlässig, z. B. schlichtweg etwas vergessen oder dass die Notwendigkeit/Dringlichkeit unterschätzt wurde.
Pflichtverletzungen können sein:
- Anträge für öffentliche Zuschüsse werden nicht rechtzeitig gestellt und dadurch gehen Zuschüsse verloren
- Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.
- Falsch ausgestellte Spendenquittungen
- u.v.m.
Die Drohende Aberkennung der Gemeinnützigkeit oder der stiftungsrechtlichen Genehmigung sind wohlbekannte Probleme. Zur Abwehr solcher Maßnahmen dient die Vermögensschadenversicherung für Vorstände.
Sie vertritt den Vorstand/ Geschäftsführer bei den rechtlichen Schritten, im Falle eines Vorwurfes der schuldhaften Vertragsverletzung gegenüber dem Verein oder Dritten und leistet im Falle eines Schuldspruches.
Ein Beispiel
Unternehmen zahlen dem Verein Spenden in Höhe von insgesamt 50.000 €. Die Unternehmen verlassen sich darauf, dass der Verein gemeinnützig ist und somit die Spende von der Steuer abgesetzt werden kann. Auf Grund falscher oder verspäteter Abgabe der notwendigen Steuerunterlagen durch den Verein verliert er nachträglich seine Gemeinnützigkeit.
Dies führt dazu, dass die Unternehmen die Spenden nicht steuerlich absetzen können. Sie fordern vom Verein Schadenersatz. Dieser macht den Vorstand schadenersatzpflichtig und fordert 15.000 €.

