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Schadenbeispiel für die Außenhaftung

Ein Aktienunternehmen befindet sich seit einiger Zeit in einer Krisensituation. In Folge dessen ist es dem Unternehmen oft nicht möglich, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern rechtzeitig zu erfüllen.

Anfang August 2007 stellt der Vorstand nun fest, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr ausreicht, sämtliche Verbindlichkeiten zu bedienen.
Der Vorstand stellt daraufhin noch vor Ablauf von 3 Wochen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz. Da der Vorstand davon ausgeht, dass er gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m § 92 Abs. 3 AktG nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr veranlassen darf, führt er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Juli-Lohnzahlung, welche am 15.08.2007 fällig wurde nicht mehr ab.

Die Krankenkasse verlangt nun vom Vorstand Schadenersatz in Höhe der Arbeitnehmeranteile für den Monat Juli. Sie behauptet, die Nichtzahlung sei ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 266 a Abs. 1 StGB, was eine Schadenersatzpflicht des Vorstand gemäß § 823 Abs. 2 BGB zur Folge habe.

Die D&O-Versicherung vertritt in diesem Fall den Vorstand als versicherte Person gegen die Krankenkasse als fordernden Dritten. Auch hier ist Sie zur Prüfung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen da. Leistet aber auch in Form von außergerichtlichen Einigungen oder im Falle eines Schuldspruches.

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