Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Riester- Rente
Allgemeines
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Wie erfahre ich, welche Leistungen ich von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten habe?
Die Auskunftsstellen Ihres Rentenversicherungsträgers teilen Ihnen gerne mit, wie hoch Ihre Rentenanwartschaften sind. Seit 2004 erhält jede Beitragszahlerin und jede Beitragszahler über 27 Jahre einmal im Jahr eine Renteninformation.
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Was ist die Riester-Rente eigentlich?
Die Riester-Rente ist im Grunde eine private Rentenversicherung, die in Teilen vom Staat gefördert wird. Damit eine Rentenversicherung gefördert wird, muss sie diversen Kriterien (siehe unten) entsprechen. Diese Kriterien sollen dafür sorgen, dass die Versicherten mit bestimmten Mindestanforderungen versichert sind. Ein Altersvorsorgevertrag muss fünf Kriterien erfüllen, damit er den Stempel „Riester-Rente“ und der Versicherte Anspruch auf die staatliche Förderung erhält.
Das sind:
- Geschlechtsneutrale Tarife (ab 2006)/ Auszahlung nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres/ Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebene können zusätzlich abgesichert werden.
- Garantie der eingezahlten Beiträge
- Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung/Einmalauszahlung bis zu insgesamt 30% des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist zulässig.
- Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre
- Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln, sowie Mittel zum Wohnungsbau zu entnehmen.
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Bin ich mit einer Riester-Rente ausreichend versichert?
Die Riesterrente reicht in der Regel nicht aus, denn zwischen letztem Arbeitslohn und der Rente werden weiterhin ca. 30% Unterschied liegen. Um also den während des Berufslebens geführten Lebensstil beizubehalten, sind herkömmliche Versicherungen wie Lebens- oder Rentenversicherungen dringend zu empfehlen!
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Wie sicher sind die Einzahlungen in eine Riester-Rente?
Eines der wichtigsten Kriterien bei der Riester-Rente ist die Garantie, dass zum Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verrentung zur Verfügung stehen.
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Bekomme ich Geld vom Staat geschenkt?
Ja, aber nur unter der Bedingung, dass eine private Rentenversicherung abgeschlossen wird, die vom Staat als förderwürdig zertifiziert wurde. Zu den vom Versicherten zu zahlenden Beiträgen kommt dann ein Zuschuss durch den Staat hinzu.
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Was ist eigentlich eine Zertifizierung?
Zum Nachweis der Förderfähigkeit von Altersvorsorgeprodukten hat der Gesetzgeber eine Zertifizierung vorgesehen. Das bedeutet, dass eine Zertifizierungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft, ob die Altersvorsorgeverträge die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten. Nur dieser vollständige Inhalt wird zertifiziert.
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Welche Voraussetzung muss ein Vertrag haben, damit er staatlich gefördert wird?
Es werden Anlageformen gefördert, die im Alter eine ergänzende lebenslange Zahlung garantieren. Die eingezahlten Beiträge müssen als Mindestleistung zugesichert werden. Die Leistungen dürfen frühestens mit Ablauf des 60. Lebensjahres zur Auszahlung kommen.
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Was versteht man unter „Unisex-Tarifen“?
„Unisex-Tarife“ stellen sicher, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen erhalten. Alle zertifizierten Altersvorsorgeverträge, die seit dem 31.12.2005 abgeschlossen werden,
müssen solche Tarife vorsehen. -
Ab wann dürfen denn Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevermögen erfolgen?
Der frühest mögliche Auszahlungsbeginn ist das vollendete 60. Lebensjahr - unabhängig davon - wann andere Altersvorsorgeansprüche (gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung) fällig werden.
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Kann ich mehr als einen Riestervertrag abschließen?
Prinzipiell können mehrere Riester-Verträge nebeneinander abgeschlossen werden. Allerdings kann der Zulagenanspruch auf höchstens zwei Verträge verteilt werden.
Sollten mehr als zwei Riesterverträge gleichzeitig bespart werden - was in der Praxis sehr selten vorkommt -, so muss sich der Sparer entscheiden, auf welche zwei Verträge die Zulage gutgeschrieben werden soll.
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Wozu dient das Altersvermögensgesetz überhaupt?
Die Auskunftsstellen Ihres Rentenversicherungsträgers teilen Ihnen gerne mit, wie hoch Ihre Rentenanwartschaften sind. Seit 2004 erhält jede Beitragszahlerin und jede Beitragszahler über 27 Jahre einmal im Jahr eine Renteninformation.
Personenkreis
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Wer wird gefördert?
Grundsätzlich alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, also alle:
- Rentenpflichtversicherten Arbeitnehmer
- Rentenpflichtversicherte Landwirte
- Beamte, Richter, Soldaten und Amtsträger
- Kindererziehende (max. für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes)
- Bezieher von Lohnersatzleistungen
- Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Vorruhestandsgeld und Altersübergangsgeld
- Geringfügig Beschäftigte, bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit
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Wer kann keine Förderung erhalten?
- Nicht versicherungspflichtige Selbständige
- Freiwillig Versicherte
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (z.B. in 400 – EURO – Jobs)
- Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen
- Nicht Erwerbstätige (Ausnahme: Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten)
- Selbständige Handwerker, wenn für Sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfeger
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Mein Ehegatte gehört nicht zum förderfähigen Kreis. Bekommen wir beide eine Förderung?
Ja, auch bei Ehepaaren, bei denen nur ein Partner förderberechtigt ist, besteht die Möglichkeit, dass beide Partner die Zulagen erhalten. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen. Der förderberechtigte Ehegatte muss sich also an der geförderten Altersvorsorge beteiligen und auch einen Eigenbeitrag bezahlen. Voraussetzung ist, dass die Person zum förderfähigen Personenkreis gehört.
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Ich befinde mich im Erziehungsurlaub. Kann ich eine Riesterförderung in Anspruch nehmen?
Ja. Die Erziehungszeiten belaufen sich auf 3 Jahre je Kind. Im Rahmen des Erziehungsurlaubes besteht die Rentenversicherungspflicht, so dass ein Förderanspruch bei der Riester-Rente vorliegt. Liegen die Geburten von Kindern zeitlich eng beieinander, so addieren sich die Kindererziehungszeiten entsprechend. d. h. dass sofern ein weiteres Kind innerhalb der 3-jährigen Frist des 1. Kindes hinzukommt, verlängert sich die Kindererziehungszeit und damit die direkte Anspruchsberechtigung auf die Riesterförderung auf 6 Jahre. Entsprechend des Vorjahreseinkommens müssen für die Zulagenförderung Eigenbeiträge erbracht werden. Sofern während des Erziehungsurlaubes keine rentenversicherungspflichtigen Einkünfte im Vorjahr erzielt wurden, ist der Mindestbeitrag aufzuwenden. Der Bezug von Erziehungsgeldern ist für die Ermittlung des Eigenbeitrages nicht relevant. Allerdings ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von derzeit monatlich 155,-- Euro ab Geburt des Kindes zur Ermittlung des Eigenbeitrages heranzuziehen.
Staatliche Förderung
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Welche Zulagen gewährt der Staat?
Die maximale Zulage erhält, wer ab 2006 drei Prozent (max. 1.575 EUR) und ab 2008 vier Prozent (max. 2.100 EUR) seines versicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens für die private Altersrente spart.
Grundzulagen:
In den Jahren 2006 und 2007 114,-- EUR
ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 154,-- EURKinderzulagen:
In den Jahren 2006 und 2007-09-27 138,-- EUR
ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 185,-- EUR -
Wie erfolgt der Sonderausgabenabzug?
Die freiwilligen Beiträge können im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Die
Höchstgrenzen betragen:In den Jahren 2006 und 2007 1.575,-- EUR
ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 2.100,-- EURDie jeweils auf den Vertrag gezahlten Zulagen sind bereits in diesen Beiträgen enthalten! Der Sonderausgabenabzug wirkt sich je nach individuellem Einkommensteuersatz unterschiedlich aus.
Es empfiehlt sich, den Sonderausgabenabzug geltend zu machen. Das Finanzamt prüft dann, ob über die Zulagenförderung hinaus zusätzliche Steuererstattungen erfolgen können.
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Wer erhält die Kinderzulage?
Bei Eltern, die zusammenleben, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet. Auf Antrag beider Eltern dem Vater.
Dieser Antrag kann nur jeweilis für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Leben die Eltern getrennt, wird die Zulage dem Vertrag des Zulagenberechtigten gutgeschrieben, der das Kindergeld erhält.
Bei geschiedenen Eheleuten oder allein erziehenden Elternteilen erhält immer derjenige die Kinderzulage, der das Kindergeld bezieht.
Die Kinderzulage wird nur für die Zeit gewährt, in der Kindergeld bezogen wird. Deshalb ist es nicht möglich, dass ein Lebenspartner seine Förderung vom anderen Partner ableitet.
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Ich bin Ausländern. Gehöre ich auch zum förderbegünstigten Personenkreis?
Ja, denn die Staatsangehörigkeit ist für die zusätzliche steuerliche Förderung ohne Bedeutung. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen und dass Sie zum förderfähigen Kreis gehören.
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Ich wohne in Deutschland und arbeite im Ausland. Bekomme ich eine Förderung?
Grundsätzlich ist die Förderberechtigung an die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland geknüpft. Sind Sie in Deutschland steuerpflichtig, so sind Sie förderberechtigt, wenn Sie als Arbeitnehmer im gesetzlichen Rentenversicherungssystem des Auslandes pflichtversichert sind.
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Für wen lohnt sich die Riester- Rente?
Die Riester-Rente lohnt sich grundsätzlich für alle. Besonders lukrativ ist sie vor allem für untere Einkommensgruppen und für kinderreiche Familien. Weil es aber nicht nur staatliche Zulagen, sondern auch Steuervorteile gibt, lohnt ein solcher Vertrag ebenso für andere Vorsorgesparer und insbesondere für gut verdienende Personen.
Sonstiges
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Was passiert, wenn ich meinen Eigenbeitrag nicht oder nur teilweise leiste?
In diesem Fall werden die Zulagen nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Das bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte,
der nur 60% des Mindesteigenbeitrages geleistet hat, auch nur 60% der ihm zustehenden Zulagen erhält. -
Muss ich zur Erlangung der Zulage meinen Anbieter informieren, wenn sich bei mir etwas ändert?
Grundsätzlich ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet dem Anbieter unverzüglich eine Änderung seiner Verhältnisse (z. B. Scheidung, Heirat, Wegfall Kinder- Geldanspruch…), die Einfluss auf den Zulagenanspruch und die Zulagenhöhe haben, mitzuteilen.
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Wie sind die Auszahlungsmodalitäten?
Bei einer Versicherung erhält man lebenslang eine gleich bleibende Rente. Bei einem Banksparplan oder einem Investmentsparvertrag kann ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden.
Darüber hinaus muss zu Beginn der Auszahlungsphase ein Teil des Altersvorsorgevermögens in eine Rentenversicherung eingezahlt werden, die dem Altersvorsorgesparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Leibrente gewährt, welche die an den Auszahlungsplan nahtlos anschließt.
Grundsätzlich sind nur monatliche Auszahlungen möglich. Einzige Ausnahme entsteht, wenn ein zu geringes Vorsorgevermögen angespart wurde. Man erhält dann, um monatliche Kleinstbeträge zu vermeiden, die Möglichkeit die Gesamtsumme auszuzahlen, ohne dass es dabei zu einer „schädlichen Verwendung“ kommt.
Maßgeblich hierfür sind die gesetzlichen Bestimmungen zur monatlichen Bezugsgröße. Für 2007 liegt diese Grenze bei 24,50 EUR. Vermögenswirksame Leistungen können nicht in die Riester- Rente eingezahlt werden.
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Wie funktioniert die staatliche Förderung bei geringfügiger Beschäftigung?
Sie erhalten die staatliche Förderung, wenn Sie als geringfügig beschäftigte Person (Verdienst bis 400 EUR im Monat) auf die Versicherungsfreiheit in der GRV
verzichtet haben und eigene Beiträge zur GRV zahlen.Die Beitragszahlung zur GRV ermittelt sich wie folgt:
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich den pauschalen Arbeitsgeberbeitrag von 15% auf den jeweils gültigen Beitragssatz aufzufüllen. Hierbei ist die Mindestbeitragsregelung für Arbeitsentgelte unter 155,-- EUR zubeachten.
Beispiel:
Einkommen 200 EUR im Monat
GRV- Beitrag des Arbeitgebers: 15% von 200,00 EUR = - 30,00 EUR
GRV- Beitrag des Arbeitsnehmers: 4,9% von 200,00 EUR = - 9,80 EUR
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