Betriebliche Altersvorsorge
Abgrenzung: Betriebliche Altersversorgung (bAV) besteht, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Erreichen der Altersgrenze, im Falle der Invalidität oder im Todesfalle zusagt.
Durchführungswege
Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann in Deutschland nur über die folgenden Durchführungswege erfolgen:
- Direktzusage (Unmittelbar beim Arbeitgeber; finanziert durch Bildung von Pensionsrückstellungen - der Arbeitgeber verpflichtet sich direkt, seinem Mitarbeiter später eine Rente zu zahlen).
- Unterstützungskasse (rückgedeckt oder reservepolsterfinanziert; gewährt formal keinen Rechtsanspruch).
- Pensionskasse (gewährt Rechtsanspruch; wertgleiche Gegenleistung; ist steuerlich limitiert).
- Pensionsfonds (gewährt Rechtsanspruch; geringere garantierte Gegenleistung möglich).
- Direktversicherung (viele Analogien zur Pensionskasse).
Die Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung werden auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da die Durchführung bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erfolgt.
Im Unterschied zum Abschluss einer privaten Altersvorsorge handelt der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung als Treuhänder für einen Dritten, seinen Mitarbeiter, und muss dessen Interessen im Auge behalten. Insbesondere bei der Entgeltumwandlung muss er darauf achten, dass dem umgewandelten Entgelt auch eine wertgleiche Leistungszusage gegenübersteht.
Finanzierungsformen
Je nachdem, wer die Beiträge bezahlt, spricht man von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer finanzierten Versorgungen. Mischformen sind üblich. Allerdings muss nicht jede betriebliche Altersversorgung ausfinanziert werden, insbesondere bei Direktzusagen und Unterstützungskassen kommt dies in der Praxis auch oft vor.
Die heutzutage am häufigsten anzutreffende Finanzierung ist die Entgeltumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Einkommens zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) bis zu 4% des Betrags der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Entgeltumwandlung steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, ist diese Variante für mittlere und höhere Einkommen normalerweise sehr vorteilhaft.
Erfolgt die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, so können die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse bis zu einer Grenze gewinnmildernd in die Bilanz eingehen (§ 4d EStG).
Ein ähnliches Vorgehen kommt bei Direktzusagen zum Tragen. Die Pensionszusagen können mit ihrem Teilwert (§ 6a EStG) in die Bilanz eingehen und den Gewinn mildern. Allerdings ist der hierbei zu verwendende Zinssatz von 6% zur Zeit sehr hoch, so dass dieses Verfahren bei den Arbeitgebern sich derzeit keiner großen Beliebtheit erfreut.
Alle mittelbaren Durchführungswege finanzieren sich aus den Beiträgen (vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer). Allerdings kann entweder das so genannte Kapitaldeckungsverfahren oder das Umlageverfahren verwendet werden. Bei kapitalgedeckten Plänen sind die Beiträge und deren Erträge eindeutig einem Leistungsanwärter zugeordnet, während bei dem Umlageverfahren die Beiträge und Erträge zur Bedarfdeckung aller Leistungsanwärter verwendet wird. In letzter Zeit erfolgt zunehmend eine Umstellung auf kapitalgedeckte Pläne, da bei umlagefinanzierten Plänen durch eine Veränderung des Verhältnisses von Leistungsempfängern zu Beitragsszahlern die Belastung der Träger steigt.
Steuerliche Förderung
Verschiedene Paragraphen des Einkommensteuergesetzes dienen dazu, die betriebliche Altersversorgung attraktiv für Arbeitnehmer- und Arbeitgeber zu machen. Siehe hierzu
- § 3 Nr. 62 EStG für Direktversicherungen und berufsständische Versorgungswerke oder öffentlich-rechtliche Versorgungswerke,
- § 3 Nr. 63 EStG für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen,
- § 4d EStG für Unterstützungskassen,
- § 4e EStG für Pensionsfonds,
- § 6a EStG für Direktzusagen,
- § 10a und Abschnitt XI EStG für bestimmte Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen,
- § 40b EStG für Pensionskassen.
Politisches Ziel ist auch für die betriebliche Altersversorgung der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h. Beiträge können steuerfrei eingezahlt werden, dafür müssen die Leistungen in voller Höhe versteuert werden.
Problematisch aus Sicht der betrieblichen Altersversorgung sind dabei Riester-Renten. Die Beiträge bleiben zwar bis zu einer gewissen Höhe frei von Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge aber weiter an. Da auch die Leistungen aus einer Riester-Rente einkommenssteuer- und sozialabgabenpflichtig sind, ist hier der Grundsatz der Vermeidung von Doppelbesteuerung verletzt. Dadurch verliert eine Riester-Rente im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber privaten geförderten Altersvorsorgeverträgen an Attraktivität. Bei privaten Altersvorsorgeverträgen entfällt die Sozialabgabenpflicht.
Pensionskasse
Die Pensionskasse ist ein Lebensversicherungsunternehmen, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Sie wird meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben. In der Pensionskasse sind die Arbeitgeber Mitglieder und leisten Beiträge. Für Pensionskassen gelten z. T. andere Bestimmungen als für allgemeine Lebensversicherungsunternehmen. Seit der verbesserten Förderung der betrieblichen Altersversorgung im Betriebsrentengesetz haben immer mehr Versicherungsunternehmen Pensionskassen gegründet, die nicht als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gestaltet sind und daher der Arbeitgeber nicht Mitglied werden kann. Seit dem 1. Januar 2006 sind die meisten dieser Pensionskassen dereguliert und unterliegen den gleichen Anforderungen an Rechnungszins und Kalkulation wie normale Lebensversicherungsunternehmen.
Eine Pensionskasse ist ganz allgemein eine Institution des Sozialversicherungsrechtes, in Deutschland ist sie eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung (Versicherungsunternehmen); in der Schweiz und in Liechtenstein ist sie eine entweder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, sie kann dabei Teil einer Versicherungseinrichtung sein. Sie schuldet stets gegen Zahlung von Beiträgen Vorsorgeleistungen und trägt somit gewisse Vorsorgerisiken. Die abgedeckten Risiken sind - je nach Ausprägung der Pensionskasse unterschiedlich gewichtet - die Risiken Invalidität, Alter und Tod. Der Vorsorgeberechtigte (dt. Versorgungsberechtigte) hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.
Pensionskasse Deutschland
In Deutschland ist eine Pensionskasse eine von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Es gibt sowohl umlagefinanzierte als auch kapitalgedeckte Pensionskassen.
Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, gehören diese Beiträge grundsätzlich zum Arbeitslohn; sind aber bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Bis einschließlich 2008 ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung). Der jeweilige steuerfreie Betrag kann um weitere 1.800 EUR aufgestockt werden (gilt nur für Direktversicherungen nach §3 Nr.63 EStG), wenn keine Beiträge nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden.
Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden oder nach §§ 79 ff EStG durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in diesem Fall in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Pensionskassen sind nicht über den Pensionssicherungsverein oder Protektor abgesichert. Sie unterliegen aber der Versicherungsaufsicht.
Direktversicherung
Eine Direktversicherung ist nach dem deutschen Steuerrecht ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abgeschlossen hat. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen.
Zu den Direktversicherungen gehören auch Unfallzusatzversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen werden, sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Anspruch des Arbeitnehmers auf Beitragsrückgewähr.
Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung gehören zum lohnsteuerlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen für die Leistungen als bezugsberechtigt bestimmt hat.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Beiträge zu einer Direktversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % berechnen, wenn die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. Außerdem entfallen bis Ende 2008 die Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Direktversicherung aus einer Sonderzahlung (z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) bezahlt wird. Eine solche Lohnsteuerpauschalierung ist aber nur im ersten Dienstverhältnis zulässig. Pauschal besteuert werden können Direktversicherungsbeiträge bis zu 1.752 Euro, bei Gruppenverträgen bis zu 2.148 Euro jährlich je Arbeitnehmer. Die späteren Rentenzahlungen sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Durch das Alterseinkünftegesetz sind nunmehr Beiträge des Arbeitgebers (dazu gehören auch Beiträge aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) aus dem ersten Dienstverhältnis für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerfrei, wenn eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist und soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) nicht übersteigen. Der Höchstbetrag erhöht sich um 1.800 Euro, wenn die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. Die späteren Rentenzahlungen sind in diesem Fall in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Werden die Versicherungsbeiträge dagegen individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert, ist eine anschließende Kapitalauszahlung steuerfrei und eventuelle Rentenzahlungen werden ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
Außerdem kann man normal besteuerte Beiträge noch durch die Altersvorsorgezulage fördern lassen. Die späteren Rentenzahlungen sind dann in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern. Werden die Beiträge in die Direktversicherung mit 20% pauschal besteuert oder sind sie steuerfrei gestellt, kommt eine Altersvorsorgezulage nicht mehr in Betracht.
Besonderheiten
Im Gegensatz zu einer "normalen" Lebensversicherung kann man eine Direktversicherung nicht vorzeitig kündigen. Wechselt man den Arbeitgeber, dann gibt es drei Möglichkeiten:
- Der neue Arbeitgeber übernimmt den Versicherungsvertrag.
- Der Arbeitnehmer tritt als Versicherungsnehmer in den Vertrag ein und zahlt die Beiträge "privat" weiter.
- Die Versicherung wird beitragsfrei gestellt mit entsprechend geringeren Leistungen, die weiterhin dem Arbeitnehmer zustehen.
Der Arbeitgeber muss aber eine Betriebliche Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer zugänglich machen. Nur welche, bleibt dem Arbeitgeber offen.



